Schiedsrichterwesens
Regeln sind ganz allgemein ein grundlegender Bestandteil des Sports, und speziell des Tchoukballs. Der Schiedsrichter hat jedoch eine noch wichtigere Rolle zu spielen: Er gibt den Spielern und dem Trainer einem wichtigen Feedback über ihre Leistung. Er hilft also allen Spielern, Fortschritte zu machen. Dazu sind die Schiedsrichter unerlässlich, sogar wenn die Spieler sich mit Respekt und Fair-Play gegenüber den anderen verhalten!
Stufen
In der Schweiz werden drei Stufen von Schiedsrichtern unterschieden:
- Schiedsrichter I: Sie können alle offiziellen Wettbewerbe mit Ausnahme der Liga A und der Halbfinal- und Finalspiele des Schweizer Cups leiten.
- Schiedsrichter II: Sie können alle offiziellen Wettbewerbe leiten.
- Schiedsrichter III: Sie sind nicht nur Schiedsrichter II, sondern auch die Referenz für das Schiedsrichterwesen in der Schweiz. Sie können sich in die Beobachtung von Schiedsrichtern investieren.
Darüber hinaus gibt es Titel als Schiedsrichterausbilder, die zur Durchführung der verschiedenen Kurse berechtigen.
Ausbildung
Informationen über die Ausbildung von Schiedsrichtern finden sich in der Schiedsgerichtsordnung, die unten heruntergeladen werden kann.
Die Daten der Schiedsrichterausbildung I befinden sich im Kalender von Swiss Tchoukball.
Kommission
Die schweizerischen Schiedsrichter wurden von der Technische Kommission von Swiss Tchoukball abhängt. Die wichtigsten Aufgaben der Kommission sind:
- Schiedsrichter auszubilden und für ihre Weiterbildung zu sorgen
- Förderung des Schiedsrichterwesens unter den Vereinen
- Förderung eines qualitativ hochstehenden Schiedsrichteramtes in der Schweizer Meisterschaft, im Schweizer Cup, in den Vereinsturnieren und anderen von Swiss Tchoukball organisierten Veranstaltungen
- Eine Kontaktplattform für alle Fragen zu Regeln und Schiedsrichterwesen bilden, die von Mitgliedern von Swiss Tchoukball, aber auch von Sportlehrern, Schweizer Sportverbänden usw. kommen.
Ressourcen
- Règlement sur l'arbitragePDF-Dokument166,92 kB
- Rapport de visionnementPDF-Dokument81,98 kB